e contrario). Vorab ist auf den Zustand des Strafklägers während des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls einzugehen. Gemäss unbestrittenem und erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Strafkläger im Rahmen des ersten Vorfalls gegen das Anlegen der Handschellen, woraufhin Zwang gegen ihn ausgeübt wurde. Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten stand (vgl. E. 14.1.2 hiervor), war es dem Strafkläger noch möglich, sich in nicht unerheblichem Mass zur Wehr zu setzen, was zu einem Gerangel mit dem vormaligen Beschuldigten E.________ und einer Polizistin führte (vgl. dazu pag.