41 Abbildung des Innenraums des Patrouillenfahrzeugs (pag. 447) – am 11. Juni 2021 ein Tischchen im Fahrzeuginnern befunden hat. 14.2.3 Aussagen des Strafklägers zugunsten des Beschuldigten Wie dargelegt dürfen die unkonfrontierten Aussagen des Strafklägers nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. E. I.7.3 hiervor). Dies gilt allerdings nicht für jene Aussagen, die den Beschuldigten entlasten. Diese sind zu dessen Gunsten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario).