227 Z. 217 f.; pag. 1317 Z. 43), was oberinstanzlich vom Beschuldigten bestätigt wurde. In der Berufungsverhandlung konnte sich J.________ nicht mehr an einen Tisch im Fahrzeug erinnern, vermochte aber anzugeben, dass es auf den Innenbau des Fahrzeuges ankomme, ob sich darin ein Tisch befinde oder nicht. Es könne sein, dass auch im fraglichen Fahrzeug ein Tisch gewesen sei (pag. 1601 Z. 26; pag. 1605 Z. 4 und Z. 14). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Auskunftsperson und des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass sich – in Übereinstimmung mit der