1604 Z. 22). Trotz dieser Widersprüche lässt sich wie nachfolgend noch dargelegt wird nicht erstellen, dass seitens von J.________ und dem Beschuldigten nicht versucht wurde, den Strafkläger aufzusetzen (vgl. dazu E. 14.2.5 hiernach). Ebenfalls lässt sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren, wie die Übergabe an die Transportpatrouille stattgefunden hat. Im Gegensatz zu der Zeugin und den Zeugen sagte J.________ bereits in der ersten Einvernahme aus, dass sich im Innenraum des Patrouillenfahrzeugs ein Tischchen befunden hatte bzw. der Strafkläger zwischen dem Tischchen und dem Sitz gelandet sei (pag. 225 Z. 150 f. und Z. 160 f.; pag. 227 Z. 217 f.;