Immerhin sprechen diese widersprüchlichen Aussagen zugleich gegen eine Absprache mit dem Beschuldigten und damit gegen eine Falschaussage. Ein Motiv für eine Falschaussage ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschuldigte als AJ.________ (Funktion) und Kadermitglied J.________ hierarchisch übergeordnet ist (pag. 1601 Z. 17 f.; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten: pag. 1658 Z. 29 f.). Der Beschuldigte ist nicht sein Direktvorgesetzter und J.________ fühlte sich auf Nachfrage hinsichtlich seiner Aussagen nicht dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet (pag. 1604 Z. 22).