Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag beizupflichten, wonach J.________ auf Nachfragen der Parteien zur Frage nach dem Aufheben des Strafklägers mehrmals angab, zu glauben, dass sie es versucht hätten. Er sei sich nicht mehr zu 100% sicher, es sei zu lange her (pag. 1606 Z. 11 ff.; pag. 1607 Z. 10 und Z. 13), obwohl er das Aufstellen und Hinsetzen vorher noch derart zu Protokoll gegeben hatte. Wie der Beschuldigte wäre J.________ verpflichtet gewesen, dem gestürzten Strafkläger aufzuhelfen und Hilfe zu leisten. Immerhin sprechen diese widersprüchlichen Aussagen zugleich gegen eine Absprache mit dem Beschuldigten und damit gegen eine Falschaussage.