und Z. 25 ff.). In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen führte J.________ in der Berufungsverhandlung aus, dass die andere Patrouille gerade, nachdem sie ihn hineingetan hätten, in das Fahrzeug gegangen sei (pag. 1603 Z. 30 und Z. 44). Allerdings spricht ein derartig fliessender Übergang von der einen zur anderen Patrouille gegen die Aussage des Beschuldigten und von J.________ selbst, die den Strafkläger noch aufgesetzt haben wollten. T.________ sagte aus, dass der Strafkläger bereits auf dem Boden gelegen habe, als er zu ihm in das Fahrzeug gestiegen sei. Auch hierfür hatte J.________ oberinstanzlich keine Erklärung (pag. 1604 Z. 8). Sodann ist den Ausführungen der