40 schuldigte von einem Auffangen des Strafklägers und gab oberinstanzlich an, den Strafkläger allein aufgenommen und aufgesetzt zu haben. J.________ verwendete in seinen Aussagen bezüglich des Aufstellens und Aufsetzens des Strafklägers jedoch das Wort «wir» und erklärte, dass man dies nicht allein könne. Diese Widersprüche konnte J.________ oberinstanzlich nicht erklären (pag. 1603 Z. 16). Weiter sagte J.________ wie der Beschuldigte, dass sie den Strafkläger nicht angegurtet hätten. Sie hätten sich dann weggedreht und da sei der Strafkläger noch gesessen (pag. 1316 Z. 11 ff. und Z. 25 ff.).