Nach dem Sturz hätten sie den Strafkläger gleich wieder aufgesetzt, also aufgehoben, weil dieser ja im Fussraum gelegen habe. Sie hätten ihn auf die Fahrerbank/den Sitz hinten platziert (pag. 1316 Z. 7 ff.). Oberinstanzlich präzisierte er weiter, dass man den Strafkläger zwischen Tisch und Sitz hervorgeholt habe, indem man an den Armen hinten nach oben ziehe (pag. 1602 Z. 44 f.). Hierfür hätten sie sich beide zusammen in das Fahrzeug hineingelehnt. Man schaffe das nicht allein (pag. 1603 Z. 2 und Z. 5). Anders als J.________ sprach der Be-