1600 Z. 38). J.________ erklärte diesen Widerspruch oberinstanzlich nachvollziehbar damit, dass er mit seiner Aussage «zusammen mit der Besatzung des Fahrzeuges» gemeint habe, dass diese noch hineingegangen seien, als sie den Strafkläger in das Fahrzeug getan hätten. Die andere Patrouille habe übernommen (pag. 1603 Z. 26 f.). Auf Nachfrage gab er weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte und er den Strafkläger an den Oberarmen wieder aufgestellt hätten. Es sei zwischen dem Tischchen und dem Sitz eng gewesen (pag. 227 Z. 217 ff.). Nach dem Sturz hätten sie den Strafkläger gleich wieder aufgesetzt, also aufgehoben, weil dieser ja im Fussraum gelegen habe.