Weiter gab J.________ an, dass er glaube, der Strafkläger sei neben dem Tischchen gelandet, zwischen dem Tisch und dem Sitz (pag. 225 Z. 160 f.). Sie hätten versucht, den Strafkläger aufzustellen und auf den Sitz zu bringen, zusammen mit der Besatzung des Fahrzeuges (pag. 223 Z. 64 ff.). Sie hätten ihn so schnell wie möglich wieder aufgestellt und auf den Sitz gesetzt (pag. 226 Z. 170 ff.). Diese Aussagen machte er auch vor der Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, allerdings ohne die Besatzung des Fahrzeuges zu erwähnen (pag. 1316 Z. 7 ff.; pag. 1600 Z. 38).