___ in freier Erzählung weiterführendere Aussagen als der Beschuldigte und gab eigene Gedankengänge und Gefühle preis. Zudem belastete er sich mit der Aussage, dass sie den Strafkläger nicht hätten auffangen können, noch selbst. Dies lässt sich mit seiner Rolle als Auskunftsperson erklären, musste er sich doch – anders als der Beschuldigte – nicht mit einem Strafverfahren konfrontiert sehen. Oberinstanzlich gab er an, dass man schon probiert habe, den Strafkläger abzufangen. Er nehme an, dass er aufgeschlagen habe, aber das wisse er nicht genau (pag. 1602 Z. 36 f.). Weiter gab J.____