Nachvollziehbar ist seine mit dem Beschuldigten übereinstimmende Angabe, wonach der Einsatz und der Sturz des Strafklägers nicht etwas gewesen seien, an das man sich erinnere. Für ihn sei da nichts gewesen, was sie fatal falsch gemacht hätten, deshalb sei es ihm nicht in Erinnerung geblieben (pag. 1607 Z. 20 f.). Nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht die Tatsache, dass er wenig detailliert und eher karg über das Geschehen berichtete. Dies ist angesichts seines kurzen und beschränkten Einsatzes nicht verwunderlich und überdies mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf erklärbar. Die Aussagen von J.________ zum Kerngeschehen werden als glaubhaft erachtet.