39 der Berufungsverhandlung nicht. Zudem korrigierte er seine Aussage sogleich und gab zu, nicht zu wissen, weshalb der Strafkläger in das Fahrzeug gefallen sei, was für seine Ehrlichkeit spricht. Auch er konnte sich die Aussagen der Zeugen betreffend Werfen und Stossen des Strafklägers nicht erklären (pag. 1315 Z. 21 und Z. 25 ff.; pag. 1604 Z. 18). Nachvollziehbar ist seine mit dem Beschuldigten übereinstimmende Angabe, wonach der Einsatz und der Sturz des Strafklägers nicht etwas gewesen seien, an das man sich erinnere.