1600 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen konnte er präzisieren, dass der Strafkläger vorneüber hingefallen sei und er nicht wisse, aus welchem Grund (pag. 1602 Z. 32 f.). Er könne nicht genau sagen, was der Grund gewesen sei, ob er den Tritt verfehlt habe oder einfach hineingefallen sei (pag. 1604 Z. 41 f.). Es sei eine Mutmassung seinerseits (pag. 1604 Z. 45). Da J.________ in den vorherigen Einvernahmen die Aussagen des Beschuldigten bzgl. des Stolperns über die Trittstufe vorgehalten worden waren, erstaunt die erstmalige Grundangabe an