und Z. 26). Angesichts der räumlichen Verhältnisse wäre es den Polizisten nicht möglich gewesen, den Strafkläger gemeinsam in das Fahrzeug zu führen. Stattdessen übernahm der Beschuldigte diese Aufgabe gemäss eigener Aussagen und stellte sich hierfür hinter den Strafkläger. Daher erstaunt die Unkenntnis von J.________ über den Grund des Sturzes wenig, da er aufgrund seiner Position eine andere Sicht auf den Strafkläger gehabt haben muss als der Beschuldigte.