Bereits anlässlich dieser Einvernahme gab J.________ zu Protokoll, der Strafkläger sei nach vorne in das Fahrzeug hineingefallen, als er bereits halb im Transportfahrzeug gewesen sei. Er wisse auch nicht genau, weshalb er plötzlich nach vorne gefallen sei (pag. 223 Z. 64 ff.; pag. 225 Z. 155 ff.). Würde diese Aussage auf einer Absprache mit dem Beschuldigten beruhen, wäre naheliegender, dass J.________ den Grund für den Sturz hätte nennen können. Weiter konnte J.________ in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten das allgemeine Vorgehen beim Verladen einer Person in ein Fahrzeug schildern (pag. 1602 Z. 14 ff. und Z. 26).