Mit Blick auf die bereits erfolgte ________ Berichterstattung über das Ereignis und deren Auswirkungen konnten sie – anders als andere Zeuginnen und Zeugen – anlässlich ihrer Einvernahmen kaum mehr von ihren Sachverhaltsdarstellungen abweichen, ohne dabei ihren Ruf als AF.________(Tätigkeit) zu riskieren. Angesichts dessen verbleiben nicht unerhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin und der Zeugen. Auf ihre Aussagen zum angeklagten Sachverhalt kann somit nicht unbesehen abgestellt werden. 14.2.2 Aussagen der Auskunftsperson J.________ wurde im Dezember 2021 und damit sechs Monate nach dem Vorfall einvernommen.