Hinzu kommt, dass die Zeugen die erste Phase der Anhaltung als massive Gewalt wahrnahmen, was sie – wie sie selbst aussagten – erschütterte und schockierte. Unter diesem Eindruck standen sie auch während der zweiten Phase der Anhaltung. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivor-