Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Hineinführen des Strafklägers in das Patrouillenfahrzeug und dessen Stolpern – wie vom Beschuldigten und J.________ glaubhaft vorgebracht – von den Zeugen als ein «Hineinwerfen» bzw. «Hineinstossen» interpretiert wurde (vgl. dazu E. 14.2.5 hiernach). Die Zeugin und die Zeugen standen in einer gewissen Distanz zum Fahrzeug und ihre seitliche bzw. frontale Sicht machte es angesichts des dynamischen Geschehens schwierig, einen Sturz von einem Stossen zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Zeugen die erste Phase der Anhaltung als massive Gewalt wahrnahmen, was sie – wie sie selbst aussagten – erschütterte und schockierte.