Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Zeugin und die Zeugen – trotz teilweiser Übertreibung in ihrer Darstellung – nicht bewusst falsche Aussagen gemacht haben. Vielmehr wurde ihre Wahrnehmung als Folge der teils mangelnden Aufmerksamkeit, des Austausches direkt im Anschluss an den Vorfall sowie durch die ________ Berichterstattung beeinflusst und vermischt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Hineinführen des Strafklägers in das Patrouillenfahrzeug und dessen Stolpern – wie vom Beschuldigten und J._____