sowie G.________ gaben oberinstanzlich an, die Polizei in anderen Situationen sehr sachlich erlebt zu haben und von ihrer Arbeit beeindruckt gewesen zu sein bzw. gute Erfahrungen mit der Polizei gemacht zu haben (pag. 1621 Z. 15 ff.; pag. 1630 Z. 45). Obwohl die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung den Eindruck gewann, dass die Zeugen darum bemüht waren, sich bestmöglich an den Vorfall zu erinnern und ihre eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll zu geben, schlossen sie trotz eingestandener Erinnerungslücken ein Stolpern des Strafklägers und damit eine Fehlinterpretation konsequent aus. Sie verharrten insofern an ihrer bereits ________ verbreiteten Wahrnehmung der Geschehnisse.