1614 Z. 20) als auch G.________ (pag. 250 Z. 71 ff.; pag. 1630 37 Z. 18 f.) an, dass im Zeitpunkt des fraglichen Geschehnisses nur eine Handvoll bzw. nur sie sowie H.________ und I.________ vor Ort gewesen und sie erst am Schluss zehn Personen gewesen seien. Als Angestellte der M.________ bzw. F.________ und G.________ als Verfasserin und Verfasser mehrerer AQ.________, in denen sie ihre Beobachtungen der Öffentlichkeit zutrugen, haben die Zeugin und die Zeugen entgegen der Vorinstanz durchaus ein Motiv, auch im Strafverfahren an ihrer Darstellung der Geschehnisse festzuhalten.