Die Schlussfolgerung von G.________, dass der Strafkläger mit seinem Kopf im Fahrzeug aufgeschlagen haben müsse, erstaunt somit nicht. Vor diesem Hintergrund kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Aussage, den Aufprall gesehen zu haben, auf einer Fehlinterpretation beruht. Insgesamt lässt sich das Aufschlagen des Kopfes des Strafklägers im Fahrzeug nicht zweifelsfrei erstellen. Weiter wurde im von F.________, G.________ und I.________ publizierten AQ.________ vom ________ (Datum) geschrieben, was folgt: «Wir sind zehn AF.________(Tätigkeit) von ‹AC.________› und ‹AB.________› und ein AG.________ (Tätigkeit), die sich am Freitagmorgen kurz vor sieben Uhr auf der