Auffällig ist, dass G.________ in seinem Bericht im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung den Satz «Dabei fällt auf, dass sie nicht darauf achten, dass der Kopf des Mannes nicht auf dem Boden aufschlägt» stellenweise markiert hatte. Ihm dürfte die Sorge um den Kopf des Strafklägers besonders aufgefallen sein und ihn beschäftigt haben. Wie bereits ausgeführt, sprach G.________ sodann offen über seine Sensibilisierung im Zusammenhang mit der Behandlung von verhafteten Personen und im Besonderen den Schutz des Kopfes. Hinzu kommt, dass die Zeugin und die Zeugen noch unter dem Eindruck der ersten Phase der Anhaltung standen. Die Schlussfolgerung von G.____