Oberinstanzlich erklärte G.________ auf die Frage, ob seine Schlussfolgerung eine Interpretation aufgrund des Geräusches gewesen sei oder ob er das Aufschlagen gesehen habe, dass es wie ein Gesamtbild sei. Der Strafkläger gehe hinein und dann habe er vielleicht auch gedacht, mit was er sonst aufschlagen solle, das so töne (pag. 1629 Z. 20), womit er selbst eine gewisse Unsicherheit einräumen musste. Ihn dünke, er habe den Innenraum in der Länge und wie der Strafkläger dort hineingegangen sei gesehen (pag. 1629 Z. 36). Auffällig ist, dass G.______