296 Z. 227 f.). Es darf als notorisch gelten, dass das Geräusch des Aufpralls eines Kopfes auf dem Fahrzeugboden unmöglich vom Geräusch des Anschlagens bspw. eines Ellbogens oder der Handschellen unterschieden werden kann. Nur G.________ gab auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger mit dem Kopf aufgeschlagen habe, zu Protokoll, er habe es eher gesehen. Es habe dann Kritik gegeben, wonach er es gar nicht hätte wahrnehmen können. Aber er habe es gesehen (pag. 258 Z. 361 ff.). Im Gegensatz dazu hatte er in seinem Bericht noch angegeben, er habe es gehört, soweit er sich erinnere (vgl. pag. 12 f.). Oberinstanzlich erklärte G.___