te. Hinzu kommt, dass in den Aussagen der Zeugin und der Zeugen einige Übertreibungen auszumachen sind. In ihrer Ersteinvernahme vom 24. August 2021 gab F.________ an, sich notiert zu haben, dass der Strafkläger sich dort [gemeint im Fahrzeug] nochmals den Kopf angeschlagen habe. Aktiv könne sie sich nicht mehr daran erinnern (pag. 173 Z. 297 ff.). Tatsächlich hatte sie in ihrem Bericht vom 11. Juni 2021 ausgeführt, dass der Strafkläger sich am Boden des Fahrzeugs nochmals den Kopf angeschlagen habe (pag. 11). Weiter gab die Zeugin an: «Ein Kollege hat geschrieben, ein Polizist habe Herrn C.________ mit Schwung in den Wagen geschossen, es habe einen Knall gegeben.