Den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag ist beizupflichten, dass die Zeugen angesichts dessen nicht ausschliesslich ihre eigenen Erinnerungen abriefen. Eine Konstanz zu erreichen, ist wie dargelegt einfacher. Zudem gab H.________ an, beim Schreiben des Berichts relativ aufgewühlt gewesen zu sein (pag. 1642 Z. 24 ff.), was darauf hindeutet, dass er diesen nicht aus einer neutralen und unvoreingenommenen Sicht verfass-