Wie die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend hervorhob, handelt es sich bei diesen Berichten aber nicht ausschliesslich um eine tatzeitnahe und spontane Dokumentation einer unverfälschten Wahrnehmung der Geschehnisse. Vielmehr hatten sie sich wie dargelegt vor dem Verfassen der Berichte bereits untereinander ausgetauscht und benutzten diese Berichte für die der Polizei unterbreiteten Fragen und die ________. Den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag ist beizupflichten, dass die Zeugen angesichts dessen nicht ausschliesslich ihre eigenen Erinnerungen abriefen.