Hinsichtlich der Konstanz ihrer Aussagen muss sodann berücksichtigt werden, dass F.________, G.________ und H.________ für die Vorbereitung ihrer Einvernahmen die von ihnen verfassten Berichte konsultiert hatten. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass sie die Notizen einzig deshalb erstellten, um falsche Behauptungen zusätzlich zu stützen. Wie die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend hervorhob, handelt es sich bei diesen Berichten aber nicht ausschliesslich um eine tatzeitnahe und spontane Dokumentation einer unverfälschten Wahrnehmung der Geschehnisse.