Trotzdem ist unerklärlich, weshalb sie angesichts der oberinstanzlich von ihnen angegebenen Blickwinkeln nicht identischere Wahrnehmungen – insbesondere zum Kerngeschehen – machen konnten. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag wäre dies selbst bei einem dynamischen Geschehen zu erwarten, zumal es sich gemäss Vorwurf der Zeugen um eine einzige vom Beschuldigten ausgeführte Bewegung gehandelt hat. Auch diese Widersprüche lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Hinsichtlich der Konstanz ihrer Aussagen muss sodann berücksichtigt werden, dass F.________, G.___