Vom Einsteigen der Patrouille und dem Wegfahren des Fahrzeuges berichtete nur F.________. Die Zeugenaussagen zum angeklagten Stossen des Strafklägers und damit dem Kerngeschehen sind entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag keineswegs als übereinstimmend zu qualifizieren. Für den Beschrieb dieses Vorgangs findet sich vielmehr eine Bandbreite an Begriffen: Schmeissen, «Gheit», eine Mischung aus Stossen und Fallenlassen, Stossen und Werfen mit einer schwungvollen Bewegung. Zudem machten zwei der Zeugen im Widerspruch zu ihren Aussagen eine Stossbewegung.