Obwohl sie sich in teils kurzer Distanz zum Fahrzeug aufgehalten hatten und einige der Zeugen angaben, den Strafkläger auf dem Fahrzeugboden liegend gesehen zu haben, konnte keiner der Zeugen dieses Tischchen wahrnehmen. J.________ berichtete immerhin bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme von diesem Tischchen (pag. 225 Z. 150 ff.). Auch die sich im Fahrzeug befindlichen Sitze bzw. die Rückbank (vgl. pag. 447) sah keiner der Zeugen (pag. 174 Z. 318; 255 Z. 246 ff.; pag. 255 Z. 246 ff.; pag. 1610 Z. 25 und 31; pag. 1626 Z. 26; pag. 1638 Z. 45 f.; pag. 1639 Z. 10; pag. 1649 Z. 38). Vom Einsteigen der Patrouille und dem Wegfahren des Fahrzeuges berichtete nur F.________.