davon aus, dass sich im Innenraum des damals im Einsatz stehenden Fahrzeugs ein Tischchen befunden hatte (vgl. dazu sogleich). Unter Berücksichtigung der Breite des Innenraums (135 cm [pag. 447]) und des Standorts des Tischchens hätte der am Rücken gefesselte Strafkläger mit grosser Wahrscheinlichkeit an diesem den Kopf gestossen, wäre er mit Wucht bzw. wie ein Kartoffelsack in das Fahrzeug gestossen bzw. geworfen worden. Obwohl sie sich in teils kurzer Distanz zum Fahrzeug aufgehalten hatten und einige der Zeugen angaben, den Strafkläger auf dem Fahrzeugboden liegend gesehen zu haben, konnte keiner der Zeugen dieses Tischchen wahrnehmen.