_ übereinstimmend angegeben wurde. Auch diese Erinnerungslücke macht keinen Sinn und lässt Zweifel über den Grad der Aufmerksamkeit der Zeugen aufkommen. Ebenfalls fehlen Aussagen zum zweiten Polizisten – J.________ –, der sich während des fraglichen Vorfalls in der Nähe des Strafklägers befunden haben musste. Immerhin nahmen G.________ und H.________ wahr, dass der Strafkläger von zwei Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Weiter geht die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und J.________ davon aus, dass sich im Innenraum des damals im Einsatz stehenden Fahrzeugs ein Tischchen befunden hatte (vgl. dazu sogleich).