Einzig weisen die Zeichnungen von F.________ und dem Beschuldigten zu den Fahrzeugpositionen eine gewisse Ähnlichkeit auf (pag. 1622; pag. 1669). Diese Widersprüche sind der Zeugin und den Zeugen angesichts des Zeitablaufs nicht vorzuhalten. Jedoch erstaunt, dass die Zeugen keine Aussagen darüber machten bzw. sich nicht daran erinnern konnten, dass sich nach dem fraglichen Vorfall ein Polizist zum Strafkläger in das Fahrzeug gesetzt hatte (pag. 1610 Z. 15; pag. 1613 Z. 44 ff.; pag. 1629 Z. 39; pag. 1641 Z. 39; pag. 1651 Z. 45; pag. 1652 Z. 2 f.), obwohl dies von den für den Transport zuständigen Polizisten T.________, U.________ und V.________ übereinstimmend angegeben wurde.