Aus einer seitlichen Sicht (vgl. pag. 437; pag. 439) ist der Kopf des Strafklägers im Fahrzeuginnern aufgrund des leicht schrägen Winkels unmöglich zu sehen. Zudem könnte das sich im Fahrzeuginnern befindliche Tischchen zusätzlich Sicht genommen haben. Zur Distanz zwischen ihrem Standort und dem Patrouillenfahrzeug machten die Zeugin und die Zeugen unterschiedliche Angaben (F.________: Ca. 3.5 bis 4 Meter [pag. 1610 Z. 42]; G.________: 5 bis 8 Meter [pag. 1626 Z. 11 f.]; I.________: 10 Meter [pag. 1649 Z. 44). Diese lassen den Schluss zu, dass sie sich nicht unmittelbar neben bzw. hinter dem Patrouillenfahrzeug befanden, sondern eine – wenn auch kurze – Distanz bestand.