1649 Z. 17]). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Sicht der Zeugen auf den Strafkläger – zumindest zeit- und stellenweise – durch die beiden Polizisten verdeckt gewesen sein dürfte, zumal sie ihn gemäss Angaben des Beschuldigten und J.________ an den Oberarmen gehalten hatten und der Strafkläger anschliessend vor dem Beschuldigten in das Fahrzeug gestiegen war. Hinzu kommt, dass es aus einer frontalen Perspektive auf ein Fahrzeug (vgl. pag. 438; pag. 445) erfahrungsgemäss sehr schwierig ist zu erkennen, ob eine Person zusammensackt oder dynamisch in Richtung des Fahrzeuginnern fällt bzw. stürzt oder gestossen wird. Aus einer seitlichen Sicht (vgl. pag.