1649 Z. 20 und Z. 23). Gemäss den Angaben der Zeugen, die mit jenen des Beschuldigten übereinstimmen (pag. 1659 Z. 1), wurde der Strafkläger in Fahrtrichtung links verladen (F.________: pag. 1609 Z. 25; G.________: pag. 1625 Z. 37; H.________: pag. 1638 Z. 14 f.; I.________: pag. 1649 Z. 2). Danach gefragt, wo genau sie gestanden hätten, erklärte F.________, dass sie alle auf einer Empore und grundsätzlich am gleichen Ort gewesen seien. Ob sie nebeneinander gestanden hätten, wusste sie allerdings nicht mehr (pag. 1611 Z. 39 ff. und Z. 45).