1447, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). F.________ sagte oberinstanzlich nach ihrer Sicht auf den fraglichen Vorfall gefragt aus, es sei etwas rechts von ihr gewesen und sie habe seitlich, tendenziell von vorne in den Kastenwagen hineingesehen (pag. 1609 Z. 12 f. und Z. 29 und Z. 33). Im Zusammenhang mit der anderen Schiebetüre gab sie auf Frage, ob sie die Rückwand des Fahrzeugs gesehen habe, an, es sei schwierig, dies heute zu sagen. Es könne sein, dass sie nicht genau bis an das andere Ende gesehen habe