Die Annahme der Vorinstanz, dass die Innenausstattung je nach Licht und Blickwinkel nur schwer zu erkennen sei und eine mögliche Erklärung für die fälschliche Einschätzung fehlender Sitze im Innenraum des Fahrzeugs biete, findet insofern keine Stütze in den Akten. Gleiches gilt für ihre Schlussfolgerung, dass die Sichtverhältnisse noch schlechter gewesen wären, wäre die zweite Schiebetüre geschlossen gewesen (pag. 1447, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). F.________ sagte oberinstanzlich nach ihrer Sicht auf den fraglichen Vorfall gefragt aus, es sei etwas rechts von ihr gewesen und sie habe seitlich, tendenziell von vorne in den Kastenwagen hineingesehen (pag.