Bis zur oberinstanzlichen Einvernahme wurde die Frage, durch welche der Fahrzeugtüren der Strafkläger verladen wurde und wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll, noch nicht einmal gestellt. Eine tatzeitnahe Erhebung der entsprechenden Aussagen mit dem notorisch frischesten Erinnerungsvermögen wären zur Beantwortung dieser Beweisfragen unabdingbar gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Innenausstattung je nach Licht und Blickwinkel nur schwer zu erkennen sei und eine mögliche Erklärung für die fälschliche Einschätzung fehlender Sitze im Innenraum des Fahrzeugs biete, findet insofern keine Stütze in den Akten.