Zu ihren genauen Standorten und den jeweiligen Sichtverhältnissen auf das fragliche Geschehen sowie den äusserlichen Gegebenheiten wurden die beteiligten Personen erstmals im oberinstanzlichen Verfahren befragt und ihnen Gelegenheit geboten, diese mittels Zeichnungen bildlich darzustellen. Auch die Abbildungen des am fraglichen Tag im Einsatz stehenden Patrouillenfahrzeugs wurden ihnen wie vorerwähnt erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgehalten. Bis zur oberinstanzlichen Einvernahme wurde die Frage, durch welche der Fahrzeugtüren der Strafkläger verladen wurde und wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll, noch nicht einmal gestellt.