im Nachgang zum fraglichen Vorfall keinen Bericht verfasste, auf den er sich für seine Aussagen stützen konnte, gab auch er zu, sich nach dem Vorfall mit seinen Arbeitskollegen ausgetauscht zu haben. Somit sind auch seine Erinnerungen – anders als die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt – nicht frei von einer allfälligen Beeinflussung. Zu ihren genauen Standorten und den jeweiligen Sichtverhältnissen auf das fragliche Geschehen sowie den äusserlichen Gegebenheiten wurden die beteiligten Personen erstmals im oberinstanzlichen Verfahren befragt und ihnen Gelegenheit geboten, diese mittels Zeichnungen bildlich darzustellen.