diesen Teil der Anhaltung gerichtet haben. Auch seiner Einschätzung, dass der Beschuldigte ähnlich gross wie der Strafkläger sei, kann angesichts der Gegebenheiten nicht gefolgt werden (der Strafkläger: Gemäss eigener Angaben ca. ________ (Grösse) [pag. 373]; der Beschuldigte: ________ (Grösse) [pag. 1666 Z. 6]). Obwohl I.________ im Nachgang zum fraglichen Vorfall keinen Bericht verfasste, auf den er sich für seine Aussagen stützen konnte, gab auch er zu, sich nach dem Vorfall mit seinen Arbeitskollegen ausgetauscht zu haben.