Jedoch gab auch er an, zu glauben, dass es ein Polizist gewesen sei, der den Transport ins Patrouillenfahrzeug durchgeführt habe (pag. 295 Z. 169, bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1648 Z. 39]). Diese Aussage stimmt mit den Angaben von F.________ überein, steht jedoch in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. dazu hiervor). Folglich machte auch er eine subjektive Wahrnehmung, die sich so nicht erstellen lässt. Eine mögliche Erklärung für diese fehlerhafte Erinnerung bietet seine Aussage, wonach er die Übergabe und das Zuführen des Strafklägers nicht gesehen habe. Seine Aufmerksamkeit dürfte sich somit nicht mehr vollumfänglich auf