Auch I.________ verneinte die Möglichkeit, dass der Strafkläger gestolpert sei. Zur Begründung brachte er vor, dass der Strafkläger bei einem Stolpern weiter aussen gelandet wäre. Mit Schwung sei er jedoch ganz in das Fahrzeug reingeflogen (pag. 299 Z. 344 f.). In der Berufungsverhandlung fügte er an: «Es hätte noch vor dem Fahrzeug sein können, dass es ein Stolpern hätte sein können» (pag. 1652 Z. 18 f.). Wie bereits erwogen, befand sich der Strafkläger gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits auf der zweiten Trittstufe, weshalb der Sturz in das Fahrzeuginnere logisch ist.