das Werfen des Strafklägers, nicht aber die Landung im Fahrzeug gesehen haben will. Die Erklärung, dass dies aufgrund des Winkels und der grösste Teil des Innenraums verdeckt gewesen sei (pag. 1651 Z. 29), vermag deshalb nicht zu überzeugen, da die sich ebenfalls in der Nähe befindlichen weiteren Zeugen den Strafkläger im Fahrzeug hatten liegen sehen. Diese Aussage lässt vielmehr den Schluss zu, dass seine Aufmerksamkeit nicht konstant auf diesen Vorgang gerichtet gewesen war. Dafür spricht die Wahrnehmung von Sequenzen: Er habe nicht gesehen, wie die beiden Polizisten den Strafkläger an den anderen Polizisten übergeben hätten.