1651 Z. 11 f.). Wie ausgeführt stimmt diese Aussage mit jenen von H.________ überein, widerspricht jedoch den Angaben von F.________ und G.________, die keine Ausholbewegung wahrgenommen haben. Anders als G.________ und H.________ sagte I.________ weiter aus, man habe vor dem Fahrzeug nicht noch angehalten (pag. 1651 Z. 19). Er habe das Werfen mitbekommen. Das Landen habe er nicht gesehen (pag. 297 Z. 261; bestätigt an der Berufungsverhandlung [pag. 1651 Z. 22]). Angesichts der sehr kurzen Sequenz stellt sich unweigerlich die Frage, warum I.________ das Werfen des Strafklägers, nicht aber die Landung im Fahrzeug gesehen haben will.